

Wenn Sie aus einem Drittstaat nach Deutschland kommen wollen, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel. Dieser richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen Sie grundsätzlich arbeiten - es sei denn, ein Gesetz verbietet es explizit. Bitte achten Sie hierfür auf den Eintrag in Ihrem Aufenthaltstitel und ggfls. auf Ihrem Zusatzblatt.
Die folgenden Seiten bieten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aufenthaltszwecke und beschreiben die Möglichkeiten nach Deutschland zu kommen, hier zu leben und zu arbeiten.
Unabhängig vom Zweck des Aufenthalts wird für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum benötigt. Das Visum erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland (Botschaft oder Konsulat). Mit dem Visum kann die Einreise nach Deutschland erfolgen. Nach der Einreise muss bei einem über die Visumgültigkeit hinaus geplanten Aufenthalt rechtzeitig eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde am Wohnort beantragt werden. Lesen Sie dazu auch mehr in den Einreisebestimmungen.
Wenn Sie aus einem Drittstaat nach Deutschland kommen und arbeiten möchten, finden Sie hier die nötigen Informationen.
Wenn Sie vor der Einreise keinen Arbeitsplatz gefunden haben, haben Sie als Fachkraft mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss die Möglichkeit, für bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen.
Ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen, richtet sich nach Ihrem Beruf, der Tätigkeit in Deutschland und auch nach Ihrer Staatsangehörigkeit. Grundsätzlich benötigen Sie ein Arbeitsplatzangebot, bevor Sie nach Deutschland kommen. Hierzu haben Sie sich bereits erfolgreich vom Ausland aus auf einen Arbeitsplatz in Deutschland beworben und eine verbindliche Einstellungszusage erhalten.
Am 01. März 2020 hat Deutschland ein spezielles Fachkräfteverfahren eingeführt, welches die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt. Lesen Sie mehr in der Rubrik "Beschleunigtes Fachkräfteverfahren".
Ein Aufenthalt zum unternehmensinternen Transfer (intra corporate transfer, ICT) kommt für Sie in Betracht, wenn Ihr Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der EU Sie für eine begrenzte Zeit in einem Tochterunternehmen in Deutschland einsetzen möchte.
Ebenso besteht die Möglichkeit, für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder zur Ausübung eines freien Berufs nach Deutschland zu kommen.
Bitte beachten Sie auch die Bestimmungen zu Einreise und Aufenthalt.
Wenn Sie vor der Einreise keinen Arbeitsplatz gefunden haben, haben Sie die Möglichkeit, für bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen.
Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Mit einem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche dürfen Sie grundsätzlich nicht arbeiten. Probebeschäftigungen für bis 10 Stunden pro Woche sind dennoch erlaubt, wenn die Qualifikation zu deren Ausübung berechtigt.
Wenn Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland bereits abgeschlossen haben, können Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten.
Dazu müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:
Für Personen ab 45 Jahren muss bei erstmaliger Erteilung dieses Aufenthaltstitels die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen oder eine angemessen Altersversorgung nachgewiesen werden.
Wer seinen Beruf im Ausland erlernt hat, muss, bevor er nach Deutschland zuwandern darf, die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einer deutschen Berufsausbildung feststellen lassen. Informationen dazu sind auf anerkennung-in-deutschland.de erhältlich.
Zur Feststellung der Vergleichbarkeit Ihrer ausländischen Berufsausbildung müssen Sie das Anerkennungsverfahren durchlaufen. Hierbei kann sich ergeben, dass für eine Vergleichbarkeit weitere Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sind. Um diese Nachqualifikationen zu absolvieren, können Sie für bis zu 18 Monate nach Deutschland kommen.
Da sich die Verfahren und Voraussetzungen zwischen den einzelnen Berufen unterscheiden, sollten Sie sich für eine individuelle Beratung an die "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" wenden.
Während des Aufenthalts in Deutschland darf in beschränktem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen werden.
Im Anschluss besteht die Möglichkeit bis zu der Dauer von einem Jahr in Deutschland nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Der Arbeitsplatz muss dem anerkannten Hochschulabschluss bzw. der anerkannten Berufsqualifikation entsprechen. Nähere Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie unter "weitere Informationen/Beiträge/Ausländische Berufsabschlüsse".
Am 01. März 2020 hat Deutschland ein spezielles Fachkräfteverfahren eingeführt, das die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt. Lesen Sie mehr in der Rubrik "Beschleunigtes Fachkräfteverfahren".
Haben Sie eine Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf Monate zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Sie dürfen während dieser Zeit arbeiten.
Wenn Sie nach Beendigung Ihrer Tätigkeit in Deutschland keine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche zu beantragen. Bitte nehmen Sie dafür rechtzeitig mit der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde Kontakt auf.