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Was Sie über Corona wissen sollten

Verhaltenstipps, Arbeitsrecht und Reisebestimmungen auf einen Blick

WIE KANN ICH MICH UND ANDERE SCHÜTZEN?

Alle können dabei helfen, das Coronavirus zu bekämpfen. Halten Sie die Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering und beschränken Sie sich auf einen Personenkreis, der gleich bleibt. Nur so können Sie eine Ansteckung vermeiden. Immer wichtig:

.EINE MUND-NASEBEDECKUNG TRAGEN.

1,5 METER ABSTAND ZU ANDEREN MENSCHEN HALTEN!

HÄNDE WASCHEN! (MINDESTENS 20 SEKUNDEN)

HUSTEN ODER NIESEN IN DIE ARMBEUGE ODER IN EIN TASCHENTUCH.

FÜR WEN IST DAS VIRUS BESONDERS GEFÄHRLICH?

Für Menschen mit Vorerkrankungen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Nieren sowie Krebs)

● Für Patienten mit einem geschwächten Immunsystem (aufgrund einer Erkrankung oder wegen Medikamenten wie Cortison)

● Für ältere Menschen

 

WAS MACHE ICH, WENN ICH GLAUBE, MICH ANGESTECKT ZU HABEN?

Hatten Sie persönlichen Kontakt zu einer Person, bei der das Coronavirus nachgewiesen wurde? Dann wenden Sie sich sofort telefonisch an Ihr Gesundheitsamt vor Ort! Auch dann, wenn keine Krankheitszeichen erkennbar sind. Das Gesundheitsamt erklärt, wie Sie sich testen lassen können. Bis das Ergebnis da ist, bleiben Sie zu Hause!

ÖFFENTLICHES LEBEN

DARF ICH VERANSTALTUNGEN ODER RELIGIÖSE EINRICHTUNGEN BESUCHEN?

Bei Gottesdiensten und Veranstaltungen müssen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Religiöse Feste dürfen im kleinen Kreis stattfinden. Vorsicht: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht kann künftig ein Bußgeld von mindestens 50 Euro verhängt werden. Auch Geschäfte und Restaurants müssen Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Alle Großveranstaltungen sind grundsätzlich bis 31. Dezember 2020 untersagt.

WAS GILT IM ÖFFENTLICHEN RAUM?

Halten Sie den Mindestabstand von 1,5 m ein und beschränken Sie den Kontakt zu anderen Personen. In bestimmten öffentlichen Bereichen wie im Öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen gilt eine Maskenpflicht.

Was darüber hinaus erlaubt ist, regeln die Bundesländer – auch strengere Regeln können möglich sein, wenn das örtliche Infektionsgeschehen diese erfordert. Bitte informieren Sie sich im Internet auf der Seite der jeweiligen Landesregierung.

Arbeiten und Geld

WAS PASSIERT, WENN MEIN ARBEITGEBER SEIN UNTERNEHMEN WEGEN CORONA VORÜBERGEHEND SCHLIESST?

Sie haben weiterhin grundsätzlich Anspruch auf Entgelt, auch wenn Sie nicht arbeiten können.

WAS MACHE ICH, WENN ICH ARBEITSLOS WERDE?

Sie müssen sich bei Arbeitslosigkeit bei Ihrem Jobcenter oder Ihrer Arbeitsagentur melden. Die Jobcenter und Arbeitsagenturen arbeiten weiter, empfangen Besucher aber nur in dringenden Fällen und mit Termin. Sie können sich telefonisch, per Brief oder online arbeitslos melden und alle Anträge auch online stellen. Wichtig ist: Auch während der Corona-Zeit gelten die Regeln des Kündigungsschutzes.

WAS PASSIERT, WENN MEIN ARBEITGEBER KURZARBEIT ANGEORDNET HAT?

Wenn Ihr Arbeitgeber berechtigt Kurzarbeit angeordnet hat, können Sie bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld bekommen. Es kann bis zu 87% ihres Lohnausfalls betragen. Ob alle Bedingungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

WELCHE HILFEN KANN ICH FÜR MEINEN BETRIEB ERHALTEN?

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet verschiedene günstige Unternehmenskredite an. Bitte wenden Sie sich an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatz-Angebot mit neuen Ausbildungsplätzen sichern oder ausbauen, erhalten finanzielle Unterstützung.

WELCHE UNTERSTÜTZUNG BEKOMMEN SOLOSELBSTSTÄNDIGE UND KLEINSTUNTERNEHMER?

Zur Verfügung stehen ein KfW-Sonderprogramm mit günstigen Kreditbedingungen, Zuschüsse zu Betriebskosten, Bürgschaften mit Beteiligung des Bundes, steuerliche Hilfsmaßnahmen oder ein Unterstützungspaket für Start-ups. Weitere Unterstützung bei durch Corona bedingten Umsatzausfall wird es für privat finanzierte Kultureinrichtungen und gemeinnützige Einrichtungen geben, z. B. für Jugendherbergen, Sozialkaufhäuser oder Inklusionsbetriebe. Arbeiten und Geld Was darüber hinaus erlaubt ist, regeln die Bundesländer – auch strengere Regeln können möglich sein, wenn das örtliche Infektionsgeschehen diese erfordert. Bitte informieren Sie sich im Internet auf der Seite der jeweiligen Landesregierung.

DARF ICH VERANSTALTUNGEN ODER RELIGIÖSE EINRICHTUNGEN BESUCHEN?

Bei Gottesdiensten und Veranstaltungen müssen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Religiöse Feste dürfen im kleinen Kreis stattfinden. Vorsicht: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht kann künftig ein Bußgeld von mindestens 50 Euro verhängt werden. Auch Geschäfte und Restaurants müssen Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Alle Großveranstaltungen sind grundsätzlich bis 31. Dezember 2020 untersagt.

WAS GILT IM ÖFFENTLICHEN RAUM?

Halten Sie den Mindestabstand von 1,5 m ein und beschränken Sie den Kontakt zu anderen Personen. In bestimmten öffentlichen Bereichen wie im Öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen gilt eine Maskenpflicht.

ÖFFENTLICHES LEBEN WAS TUT DIE REGIERUNG?

Die Bundesregierung und die Länder stellen mehr als 1 Billion Euro als Hilfen bereit, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der CoronaPandemie abzumildern. 

WELCHE UNTERSTÜTZUNG GIBT ES FÜR STUDIERENDE?

Studierende in akuter finanzieller Not können einen Zuschuss beim Studierendenwerk beantragen. Er beträgt bis zu 500 Euro für jeweils drei Monate. Außerdem gibt es den KfW-Studienkredit jetzt auch für ausländische Studierende.

KANN ICH EINEN KINDERZUSCHLAG BEANTRAGEN?

Wenn das Einkommen nur für Sie selbst, aber nicht für die gesamte Familie reicht, können Sie möglicherweise einen Kinderzuschlag erhalten. In diesen Zeiten wird bei neuen Anträgen nur das letzte Monatseinkommen geprüft. Diese Regelung ist befristet. Einmalig erhalten Eltern einen KinderBonus von 300 Euro pro Kind. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Die Auszahlung erfolgt automatisch.

EINREISEN UND AUSREISEN KANN ICH IN MEIN HEIMATLAND FAHREN?

Private und touristische Reisen, die nicht notwendig sind, sollten weiterhin unterlassen werden. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise beim Auswärtigen Amt und beim Bundesministerium des Innern über aktuelle Einreisebeschränkungen und Grenzkontrollen.

WAS MUSS ICH BEI DER RÜCKKEHR NACH DEUTSCHLAND BEACHTEN?

Für alle, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, gilt: Zu Hause bleiben, keinen Besuch empfangen und sofort beim örtlichen Gesundheitsamt melden! Durch einen negativen Corona-Test können Sie die Quarantäne beenden. Wo Sie sich testen lassen können, erfahren Sie unter 116 117. Vorsicht: Bei Verstößen gegen die QuarantänePflicht droht ein Bußgeld. Welche Länder zu den Risikogebieten gehören, finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikogebiete_neu.html

WER BEZAHLT MEINEN VERDIENST WÄHREND DER PFLICHT-QUARANTÄNE?

Während der verpflichtenden Quarantäne haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Entschädigung für die Zeit, in der Sie nicht arbeiten können. Vorsicht: Wenn vor Ihrem Urlaub das Reiseziel als Risikogebiet ausgewiesen war, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung!

WO FINDE ICH VERLÄSSLICHE INFORMATIONEN ZU DIESEN THEMEN IN VERSCHIEDENEN SPRACHEN?

Das Internet ist voll mit Gerüchten und Fake News, die sich über Chatgruppen rasch verbreiten. Aktuelle Informationen in verschiedenen Sprachen, auf die Sie sich verlassen können, finden Sie unter: www.integrationsbeauftragte.de/corona-virus und www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/corona-virus.


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