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Ratgeber für Flüchtlinge- Anhörung und Entscheidung

Die persönliche Anhörung ist für die Antragstellenden der wichtigste Termin innerhalb ihres Asylverfahrens. Deswegen bieten in der Vorbereitung auf das Gespräch Hilfsorganisationen, Wohlfahrtsverbände oder städtische Einrichtungen Beratung an. Die Asylsozialberatung kann ebenfalls in Anspruch genommen werden. Seit August 2018 werden in den AnkER-Einrichtungen auch Gruppeninformationen und Einzelberatungen zum Asylverfahren durch das Bundesamt durchgeführt.

Beim Bundesamt sind die sogenannten Entscheiderinnen und Entscheider für die Durchführung der Anhörung zuständig. Sie laden die Antragstellenden zu diesem Termin, an dem auch eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher anwesend ist.

Diesen Termin müssen die Antragstellenden unbedingt wahrnehmen oder rechtzeitig schriftlich mitteilen, warum ihnen das Erscheinen an diesem Tag nicht möglich ist. Wenn nicht, kann ihr Asylantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt werden, ohne dass sie noch mal zu den Gründen, warum sie nicht erschienen sind, befragt werden.

Sollte die Person an dem Tag krank sein oder sich verspäten, muss das am selben Tag noch telefonisch mitgeteilt und bei Krankheit das ärztliche Attest per Post nachgereicht werden.

Kann die Person, die in der Ladung genannte Uhrzeit aufgrund einer langen Anreise nicht einhalten und sich verspäten, sollte spätestens bis zu einem Tag vorher schriftlich oder telefonisch mitgeteilt werden, ab welcher Uhrzeit der Termin wahrgenommen werden kann. Dann können die Mitarbeitenden vor Ort die Termine besser einplanen.

Anhörung

Die Anhörungen sind nicht öffentlich. Es können aber eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und bei Unbegleiteten Minderjährigen ihr Vormund teilnehmen. Die Teilnahme einer weiteren Vertrauensperson als Beistand ist grundsätzlich möglich. Diese Person muss sich ausweisen können und darf selbst nicht im Asylverfahren sein beziehungsweise unmittelbar vor dem eigenen Anhörungstermin stehen.

Das Ziel der Anhörungen ist es, die individuellen Fluchtgründe zu erfahren, tiefere Erkenntnisse zu erhalten sowie gegebenenfalls Widersprüche aufzuklären. Dabei sind die Entscheiderinnen und Entscheider mit den Verhältnissen in den Herkunftsstaaten der Antragstellenden vertraut.Wie lange eine Anhörung dauert, hängt stark vom Verfolgungsschicksal und von den Antragstellenden selbst ab.

Während der Anhörung erhalten die Antragstellenden ausreichend Zeit, um ihre jeweiligen Fluchtgründe zu schildern. Sie stellen ihren Lebenslauf und ihre Lebensumstände dar, schildern den Reiseweg und ihr eigenes Verfolgungsschicksal. Außerdem äußern sie ihre Einschätzung der Umstände, die sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland erwarten. Bei alldem sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Beweismittel vorzulegen, sofern sie diese beschaffen können. Das können Fotos sein, Schriftstücke von der Polizei oder anderen Behörden, gegebenenfalls auch ärztliche Atteste. Die Tatsachen, Vorfälle oder Unterlagen, die die Antragstellenden nicht während der Anhörung vortragen oder vorlegen, können gegebenenfalls später weder beim Bundesamt noch in einem gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden.

Die Schilderungen werden übersetzt und protokolliert und im Anschluss an die Anhörung für die Antragstellenden rückübersetzt. Sie bekommen so Gelegenheit, das Gesagte zu ergänzen oder zu korrigieren. Schließlich wird ihnen das Protokoll zur Genehmigung durch die Unterschrift vorgelegt.

Wenn Verständigungsprobleme oder gesundheitliche Gründe bei der Anhörung vorliegen oder auftreten, wird der Termin verschoben.

Wichtige Informationen

Beteiligung des UNHCR

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) wacht darüber, dass die Genfer Flüchtlingskonvention eingehalten wird. Wenn der UNHCR für seine Arbeit Informationen anfordert, stellt das Bundesamt diese zur Verfügung. Außerdem darf der UNHCR bei Anhörungen im Asylverfahren anwesend sein. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf er die Entscheidungen des Bundesamtes und deren Begründungen einsehen.

Besondere Umstände

Wenn es für Antragstellende aus persönlichen Gründen erforderlich ist, kann die Anhörung – soweit möglich – durch eine Person gleichen Geschlechts unter Hinzuziehung einer gleichgeschlechtlichen Dolmetscherin bzw. Dolmetschers durchgeführt oder fortgeführt werden.

Das Bundesamt hat für den Bereich geschlechtsspezifischer Menschenrechtsverletzungen, wie etwa Vergewaltigung, sonstige sexuelle Misshandlung, drohende Genitalverstümmelung, speziell geschulte Entscheiderinnen und Entscheider.

Das gilt auch für Folteropfer, Traumatisierte oder Opfer von Menschenhandel sowie unbegleitete Minderjährige. Auch hierzu hat das Bundesamt speziell geschulte Sonderbeauftragte (siehe Entscheiderinnen und Entscheider).

Antragstellende sollten einen entsprechenden Wunsch möglichst frühzeitig vor der Anhörung, am besten direkt bei der Antragstellung äußern.

Umzug und Adressänderung

Sollten Antragstellende innerhalb des Asylverfahrens umziehen beziehungsweise in eine andere Unterkunft gebracht werden, müssen sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und eventuell dem Gericht ihre neue Anschrift mitteilen. Das ist enorm wichtig, weil die Briefe immer an die zuletzt bekannte Anschrift gesendet und als zugestellt vermerkt werden, die den Behörden mitgeteilt wurde.

Hintergrundinformationen

Identitätsprüfung

Zur besseren Identitätsfeststellung hat das Bundesamt im Rahmen des Programms "Integriertes Identitätsmanagement – Plausibilisierung, Datenqualität und Sicherheitsaspekte (IDM-S)" Assistenzsysteme eingeführt. Sie geben im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung unterstützende Hinweise. Damit erhalten Entscheiderinnen und Entscheider zusätzliche Indizien, die ihnen die Ermittlung des Sachverhalts erleichtern können.

  • Bildbiometrie: Durch die Analyse biometrischer Bilder ist eine automatische Gesichtserkennung auf Grund eindeutiger individueller biometrischer Merkmale möglich. Neben dem Abgleich von Fingerabdrücken dient die Bildbiometrie als weiteres Identifikationsmittel.
  • Namenstransliteration und -analyse: Bei der Namenstransliteration wird eine standardisierte Überführung (Transliteration) von arabischer in lateinische Schrift vorgenommen.
  • Sprachbiometrie: Anhand einer Sprachaufnahme wird der vom Antragstellenden gesprochene (Groß-)Dialekt biometrisch erkannt. Diese Information erlaubt Rückschlüsse auf das Herkunftsland und kann wertvolle Hinweise für die Anhörung liefern.
  • Auswertung von mobilen Datenträgern: Die Analyse von mobilen Datenträgern unterstützt anhand von auf dem Mobiltelefon gespeicherten Metadaten (u. a. von hinterlegten Geodaten) die Feststellung der Identität und Herkunft.
  • Mit diesen Assistenzsystemen, die sich auf moderne Datenanalysemethoden stützen, können die im Asylverfahren erhobenen Informationen von Asylsuchenden sofort plausibilisiert werden. Dies führt zu einer besseren Datenqualität. Bleiben Zweifel an der Identität von Antragstellenden, führt das Bundesamt eine Überprüfung mittels einer Sprach- und Textanalyse durch, zu der Sprachgutachterinnen und Sprachgutachter hinzugezogen werden. Solche Fälle können gegebenenfalls dem bundesamtseigenen Sicherheitsreferat gemeldet werden. Das Referat arbeitet zum einen eng mit dem Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) und dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) zusammen. Zum anderen führt es im Rahmen der datenschutzrechtlichen Möglichkeiten einen automatisierten Datenabgleich mit den Sicherheitsbehörden durch.

Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Anhörung finden sich in den §§ 24 und 25 des AsylG.

  • Pflichten des Bundesamtes nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG:
    Das Bundesamt hat die Person persönlich anzuhören.
  • Anhörung nach § 25 Abs. 1 AsylG: Die Person muss selbst die Tatsachen vortragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihr drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Asylverfahren eingeleitet wurde oder durchgeführt wird beziehungsweise wurde.
    Sie muss auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände angeben, die einer Abschiebung entgegenstehen (§ 25 Abs. 2 AsylG).
    Ein späteres Vorbringen dieser Tatsachen und Umstände kann unberücksichtigt bleiben (§ 25 Abs. 3 AsylG).

Die Rechtsgrundlage für die Identitätsüberprüfung findet sich im § 16 des AsylG


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