Ausländer*innen, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen, müssen sich als Asylsuchende melden. Hierzu müssen sie sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Im nächsten Schritt können sie dann einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in einer Außenstelle des BAMF, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Auch in der Außenstelle müssen die Antragsteller*innen persönlich erscheinen. In der Außenstelle werden zunächst die Personaldaten aufgenommen. Sie werden verglichen mit Asylbewerber*innen, die bereits beim Bundesamt erfasst sind, sowie mit dem Ausländerzentralregister. Auf diese Weise soll festgestellt werden, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt. Von den Antragsteller*innen werden Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht. Hiervon ausgenommen sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anschließend wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke aus. Zudem werden sie mit Hilfe eines Systems abgeglichen, das Fingerabdrücke europaweit erfasst. Damit soll überprüft werden, ob die Bewerber*innen bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt haben. Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich die Asylbewerber*innen im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet, die die Asylbewerber*innen aufgenommen hat. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert die Asylbewerber*innen über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren. Nur in besonderen Fällen kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden. Dies betrifft Asylbewerber*innen, die einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzen, die sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden, oder die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen der gesetzliche Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ein Antrag auf Asyl kann nicht aus dem Ausland gestellt werden.